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Zahlungs- und Lieferbedingungen

Für das vorliegende und alle künftigen Geschäfte gelten neben den im Angebot aufgeführten besonderen Bedingungen die nachstehenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers, im Folgenden kurz VK genannt. Geschäftsbedingungen des Käufers haben nur Wirksamkeit, soweit sie diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen

 

1. Inhalt des Kaufvertrages

1.1 Alle Angebote sind freibleibend auf der Kalkulationsbasis des am Angebotstag gültigen Kostenniveaus. Die angeführten Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Verkaufs-Steuern bzw. Verkaufs-Abgaben (derzeit nur MWST).

1.2 Sämtliche durch VK dem Kunden zugegangenen Muster und Zeichnungen sind vom Kunden vertraulich zu behandeln und dürfen an Dritte ohne schriftliche Zustimmung der VK nicht weitergegeben werden, in welcher Form auch immer; bei Nichtbeachtung haftet der Kunde für alle VK daraus entstehenden Schäden, Kosten etc.

1.3 Verbindlich ist ein vom Kunden erteilter Auftrag für VK erst nach schriftlicher Annahmebestätigung (Auftragsbestätigung) u.V. Selbstbelieferung.

1.4 Für den Inhalt des Kaufvertrages ist nur die Auftragsbestätigung maßgebend.

1.5 Geschäftsvereinbarungen durch Telefon, Telefax, E-Mail oder Vertreter bedürfen zur Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch VK; ebenso Vereinbarungen über Änderungen, Ergänzungen des abgeschlossenen Kaufvertrages.

1.6 Mitteilungen über Lieferzeiten, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, gelten nicht als vertragliche Zusicherung. Spezifikationen und Abrufe sind durch den Käufer so rechtzeitig vorzunehmen, dass die zur Anfertigung und Lieferung nötige Zeit bis zum Endabnahmetermin zur Verfügung steht.

1.7 Die Auftragsmenge gilt mangels Vereinbarung über die Zulässigkeit von Abweichungen nur als ungefähre Menge, die von VK nach Möglichkeit eingehalten werden soll. Abweichungen von diesen Stückzahlen nach oben und unten sind bis zu 20 % zulässig. Falls eine engere Begrenzung oder ein gänzlicher Ausschluss von Über- oder Unterlieferung erfolgen soll, so ist hierüber bei Vertragsabschluss eine besondere Vereinbarung zu treffen.

1.8 Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalt, Gewichten und Farbtönen sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet. Angaben über Maße und Gewichte der Packstücke (Paletten) werden seitens VK nach bestem Gewissen gemacht. Eine Gewähr für die genaue Einhaltung der Farbtöne wird nicht übernommen.

1.9 Der Käufer haftet dafür, dass die von ihm auf Grund eigener Vorschriften für Formen, Farben, Größen und Gewichte erteilte nicht in Schutzrechte Dritter eingreift und für alle Schäden, Kosten etc., die in diesen Fällen durch etwaige Verletzung der Rechte Dritter entstehen.

1.10 Jede Teillieferung auf Abschlussaufträge (Rahmenaufträge) gilt in Bezug auf Berechnung und Bezahlung, nicht aber hinsichtlich des Eigentumsvorbehaltes als gesondertes Geschäft.

1.11 Sollten zwischen Vertragsabschluss und Lieferungen bei VK wesentliche Kostensteigerungen (z.B. durch Energie, Rohstoffe, Löhne, Frachten, Umweltauflagen) aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung eintreten, kann der Vertragspartner, der aus einem der zuvor genannten Gründe eine Preisberichtigung anstrebt, mit einer Frist von mindestens vier Wochen seit Abgang einer schriftlichen Erklärung, die vereinbarten Preise aufkündigen. Die Parteien sind sodann verpflichtet, innerhalb der Frist bis zur Wirksamkeit der Kündigung über neue Preise zu verhandeln. Kommt eine Preiseinigung innerhalb der Frist nicht zustande, sind die Parteien von ihren Liefer- bzw. Abnahmeverpflichtungen der noch nicht abgerufenen Liefermengen frei; ausgenommen einer anders lautenden Vereinbarung in der Auftragsbestätigung der VK.

 

2. Versand

2.1 Mangels Vereinbarung erfolgt die Verpackung nach Wahl des VK.

2.2 Der Versand aller Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Sollte frachtfreie Lieferung vereinbart sein, so ist die Fracht vom Empfänger vorzulegen; sie kann dann vom Rechnungsbetrag gekürzt werden (z.B. bei Selbstabholung durch den Käufer).

2.3 Der Käufer hat evtl. ergänzende Bestimmungen für den Warenversand der VK rechtzeitig mitzuteilen. Diese Vereinbarung gehört zur Abnahmepflicht des Käufers.

2.4 Der Käufer ist zur unverzüglichen Abnahme der Ware verpflichtet, sobald diese übernahmebereit ist, nicht jedoch vor einem vereinbarten Bereitstellungstermin.

2.5 Ereignisse höherer Gewalt (insbesondere Streik, Aussperrung, mangelnde Rohstoff-/Energieversorgung, Aufruhr, Mobilmachung, Krieg) oder technischen Ursprungs oder mangels Selbstbelieferung geben VK das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. In diesen Fällen sind Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Lieferverzug ausgeschlossen. Abschlussaufträge (Rahmenverträge) gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, für ein Jahr. Auch im Fall von Streik und Aussperrung verlängert sich, wenn die Lieferung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wenn die Lieferung unmöglich wird, wird VK von der Lieferverpflichtung frei.

2.6 Die Produkte der VK werden auf Mehrwegpaletten zum Versand gebracht. Diese Paletten sind Eigentum der VK und müssen durch den Käufer innerhalb von vier Wochen nach Rechnungsdatum frachtfrei an den Betrieb in der VK in 93437 Furth i.W. zurückgeführt werden soweit keine Rückgabe von Tauschpaletten bei Anlieferung erfolgt oder ein Kauf der Paletten mit dem Käufer schriftlich vereinbart ist.

 

3. Eigentumsvorbehalt

3.1 Warenlieferungen von VK erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt gem. BGB § 455, der wie folgt erweitert wird:

3.2 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung einschließlich aller Saldoforderungen Eigentum von VK.

3.3 Zu jeder Teillieferung auf Abschluss-Aufträge (Rahmen-Auftrag) siehe 1.10 dieser Bedingungen.

3.4 Wird die gelieferte Ware vom Käufer vor Bezahlung mit einer anderen Ware gefüllt oder verarbeitet, so überträgt der Käufer der VK vorsorglich das Eigentum an der gefüllten oder verarbeiteten Ware.

3.5 Der Käufer ist berechtigt, die von der VK bezogenen Ware bzw. gefüllte oder verarbeitete Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Die Forderungen des Käufers aus Weiterverkäufen werden bereits jetzt an die VK sicherheitshalber in Höhe des Wertes der jeweils verkauften oder mitverkauften Vorbehaltsware abgetreten mit der Maßgabe, dass der Käufer solange der seinen Zahlungs-Verpflichtungen nachkommt, Einziehungsberechtigung hat.

3.6 Der Käufer ist gegenüber der VK verpflichtet, jederzeit Auskunft über die Schuldner und die Höhe der abgetretenen Forderungen zu geben. Mit der vollständigen Bezahlung aller Forderungen der VK stehendem Käufer die abgetretenen Forderungen zu. Die VK verpflichtet, mit dem Forderungsausgleich alle Sicherheitsleistungen des Kunden, die er möglicherweise zur Deckung des Forderungsbestands an die VK geleistet hat, freizugeben.

 

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Rechnungen der VK sind zahlbar in EURO, unabhängig vom Zeitpunkt des Eingangs der Ware innerhalb der in der Auftragsbestätigung festgelegten Frist und zu den vereinbarten Bedingungen, ohne jeden weiteren, darüber hinausgehenden Abzug.

4.2 Bei Überschreiten der Zahlungsfrist werden ab dem 1. Tag der Überschreitung Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. berechnet.

4.3 Maßgebend ist der Tag des Zahlungseingangs bei VK oder auf deren Bankkonto.

4.4 Schecks, Wechsel und Akzepte gelten erst mit dem Zeitpunkt der Einlösung als Barzahlung.

4.5 Bezahlung mit Wechsel bedarf einer schriftlichen Vereinbarung in der Auftragsbestätigung.

4.6 Bezüglich der Zahlungsbestimmung gilt Ziffer 1.10 dieser Bedingungen vorrangig vor eventuell abweichenden Zahlungszweck-Angaben des Käufers.

4.7 Bei Scheck- oder Wechselprotest, Zahlungseinstellung oder Zahlungsverzug und bei wesentlicher Veränderung der rechtlichen Verhältnisse beim Käufer kann die sofortige Barzahlung der Gesamtforderung, ohne Rücksicht auf vereinbarte Fälligkeit, werden. Auf Verlangen der VK hat der Käufer für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu leisten, sobald er zur Abnahme verpflichtet ist.

4.8 Beanstandungen, ausstehende Reklamationen oder Gegenforderungen irgendwelcher Art berechtigen den Käufer nicht zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungs-Rechtes oder zur Aufrechnung.

 

5. Beanstandungen

5.1 Beanstandungen der Ware können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware erfolgen.

5.2 Weitergabe der Ware an Dritte gilt als vorbehaltlose Annahme der Ware.

5.3 Bei berechtigter Beanstandung sind die Rechte des Käufers auf Wandlung und Minderung beschränkt. Weitergehende Rechte des Käufers, insbesondere auf Ersatz jeglichen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens sind ausgeschlossen. VK ist in allen Fällen zur Ersatzlieferung berechtigt, aber nicht verpflichtet.

5.4 Der Käufer ist verpflichtet, alle zur Beurteilung des Schadens notwendigen Unterlagen und Muster der VK unverzüglich zur Verfügung zu stellen und VK den Betriebszugang zu gewährleisten.

5.5 Beanstandungen der Rechnung sind spätestens drei Tage nach Zugang der Rechnung mitzuteilen.

 

6. Sonstige Bestimmungen

6.1 Für übersandte Muster und Vorlagen leistet die VK im Falle von Verlust oder Bruch keinen Ersatz, wenn Verlust oder Bruch ohne ihr Verschulden oder Fahrlässigkeit entsteht.

6.2 Formenwerkzeuge sind Eigentum der VK, auch wenn der Käufer die Anschaffungskosten ganz oder teilweise übernommen hat. Auf Veranlassung des Käufers beschaffte und bezahlte Formenwerkzeuge (Kundengeschützte Werkzeuge) werden nur zur Fertigung der vom Käufer in Auftrag gegebenen Mengen und bis zum natürlichen Verschleiß eingesetzt. Diese Verpflichtung der VK erlischt mit dem Ablauf des zweiten Jahres nach Abschluss des letzten Kaufvertrages, für dessen Erfüllung die Werkzeuge beschafft wurden.

6.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung ist München. VK kann auch am Gerichtsstand des Käufers Klage erheben